Der Datenfriedhof - Adreßbuchschwindel 2000 - 30. Januar 2001

Adreßverzeichnisse, auch nach Branchen geordnet, sind inzwischen allgemein erhältlich. Eine gewerbliche Auswertung solcher Verzeichnisse stellt auch noch keinen Rechtsbruch dar. Dienen die Verzeichnisse aber nur dazu, eine möglichst große Datenmenge von potentiellen Opfern zu schaffen, um diesen sodann Formularschreiben zuzusenden, die wie eine Rechnung aussehen, dann kann man durchaus von einem Betrug ausgehen. Die angeblich zu erbringende Leistung, nämlich die Veröffentlichung in weiteren Adreßverzeichnissen, ist vom „Auftraggeber“ nur in den seltensten Fällen erwünscht. Wer möchte schon in einem Verzeichnis mit solchen Firmen aufgelistet sein, die ebenfalls einem Irrtum aufgesessen sind? Grundsätzlich gilt: Wer Rechnungen erhält, sollte überprüfen, ob ein Auftrag erteilt wurde. Gleiches gilt für Schreiben, mit denen eigene Daten bestätigt oder aktualisiert werden sollen. Ist keine Auftragserteilung feststellbar, lohnt der Blick ins Kleingedruckte der Formulare. Dort befindet sich meist ein versteckter Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des (Achtung!) Angebotes. Enthält das Schreiben keinen entsprechenden Hinweis, sollte der Rechnungssteller schriftlich zum Nachweis der Auftragserteilung aufgefordert werden. Ein seriöses Unternehmen dürfte diesen Nachweis prompt und ohne Schwierigkeiten erbringen können. Drängt sich der Eindruck auf, daß es sich um einen Schwindel handelt, bietet sich die Kontaktaufnahme mit der Industrie- und Handelskammer und/oder der nächsten Polizeidienststelle an. Ebenso können die Formulare im Original dem DSW, Postfach 2555, 61295 Bad Homburg, zugeschickt werden. Dieser überprüft die Formulare auf ihre wettbewerbsrechtliche Relevanz und leitet im Bedarfsfall entsprechende Verfahren ein. Aufgrund des regelmäßig starken Beschwerdeaufkommens kann der DSW allerdings nur seine Mitglieder über den Sachstand des Verfahrens informieren. In vielen Fällen kommt es leider nach wie vor zu Zahlungen oder Unterschriftsleistungen auf rechnungsähnlich aufgemachte Angebotsformulare. Der Irrtum wird meist erst dann bemerkt, wenn beispielsweise durch die Presse auf solche Massenaussendungen hingewiesen wird. Je nach Zeitablauf empfiehlt sich folgende Vorgehensweise: Zunächst sollte versucht werden, die Überweisung bei der eigenen Bank zu stornieren. Ist dies nicht mehr möglich (spätestens nach zwei Wochen), kann der Vertrag per Anschreiben wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. In diesem Zusammenhang kann auch vorsorglich eine Kündigung des Vertrages ausgesprochen werden. Gleichzeitig sollte die Firma unter Fristsetzung aufgefordert werden, den bereits geleisteten Betrag zurückzuerstatten. Wird dies verweigert oder erfolgt keine Reaktion, bietet sich spätestens zu diesem Zeitpunkt die Einschaltung eines Rechtsanwaltes an. Die Erfolgsaussichten für ein Rückforderungsverfahren, welches jeder Betroffene selbst einleiten muß, schätzt der DSW durchaus hoch ein, solange das entsprechende Unternehmen noch greifbar ist. Auch diesbezüglich lohnt eine Nachfrage bei der Industrie- und Handelskammer oder beim zuständigen Handelsregister. Ebenso lohnt die Kontaktaufnahme mit der Empfängerbank, d.h. derjenigen Bank, bei der das Konto der begünstigten Firma eingerichtet ist. Wird der Irrtum erst nach ca. einem Jahr bemerkt, wenn eine Folgerechnung ins Haus flattert, kann ebenfalls noch eine Anfechtung erklärt werden. In diesem Fall bittet der DSW um Zusendung sämtlicher relevanten Unterlagen (ursprüngliche Formularaussendung, aktuelle Rechnung, eventuelle Mahnung) im Original. Auf dieser Grundlage kann sodann ein neues wettbewerbsrechtliches Verfahren eingeleitet werden, um die unzulässige Forderungsbeitreibung zu verhindern.