Archive 2006

Der Bundesgerichtshof bestätigt die Auffassung des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW). Telefonwerbung ist gegenüber Gewerbetreibenden gem. § 7 Abs.2 Nr. 2 UWG ohne deren Einwilligung oder zumindest deren mutmaßliche Einwilligung unzulässig. Bei einem Gewerbetreibenden kann zwar regelmäßig ein mutmaßliches Interesse an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potentielle Kunden vermutet werden. Von einem solchen Interesse kann aber nach Auffassung des BGH nicht ausgegangen werden, wenn die Kontaktaufnahme dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden...weiterlesen